RS Vwgh 1995/6/27 95/04/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1995
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;
GewO 1994 §91 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/04/0053 E 19. Dezember 1995 95/04/0059 E 19. Dezember 1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/03/21 95/04/0038 2

Stammrechtssatz

Die Gerichtsbeschlüsse betreffend die Eröffnung des Konkurses bzw die Abweisung des Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens stellen für die Gewerbebehörde gemäß § 91 Abs 2 GewO 1994 iVm § 87 Abs 1 Z 2 GewO 1994 das maßgebliche Sachverhaltselement dar. Die Gewerbebehörde hat also nur zu prüfen, ob derartige Beschlüsse des Konkursgerichtes vorliegen (Hinweis E 20.12.1994, 94/04/0172).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040039.X03

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten