RS Vwgh 1995/6/27 92/07/0174

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Veröffentlicht am 27.06.1995
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §60 Abs2;

Rechtssatz

Ist ein wasserrechtlich bewilligungspflichtigtes Vorhaben entscheidungsreif, dann ist es nach dem zweiten Satz des § 111 Abs 1 WRG zulässig, den Ausspruch über Notwendigkeit, Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten einem gesonderten Bescheid vorzubehalten, wenn ein solcher Abspruch ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben nicht möglich ist. Dem Bewilligungsinhaber ist es jedoch ohne Erzielung einer gütlichen Einigung mit jenen Personen, deren Grundeigentum belastet werden soll, oder Erwirkung eines Bescheides über die Einräumung von Zwangsrechten verwehrt, das bewilligte Vorhaben unter Inanspruchnahme von fremdem Grundeigentum zu realisieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992070174.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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