RS Vwgh 1995/6/27 95/04/0007

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Veröffentlicht am 27.06.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §56;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
GewO 1994 §339 Abs1;
GewO 1994 §340 Abs1;
GewO 1994 §340 Abs4;
GewO 1994 §340 Abs5;
GewO 1994 §340 Abs7;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Aus den Bestimmungen der §§ 339 und 340 GewO 1994 folgt ein Anspruch des Gewerbeanmelders auf die über die Gewerbeanmeldung vorgesehene behördliche Erledigung; ein (davon losgelöster) Anspruch auf Abänderung (Berichtigung, Ergänzung udgl) des Gewerbescheins ist hier jedoch - schon nach dem Wortlaut des § 340 Abs 5 GewO 1994 - nicht normiert. Denn es besagt weder die an die Behörde gerichtete Anordnung, bestimmte Vermerke im Gewerbeschein vorzunehmen, noch die Erklärung der Zulässigkeit anderer Vermerke im Gewerbeschein, daß dem Gewerbeinhaber diesbezüglich ein Rechtsanspruch zukäme. Es besteht daher kein gesetzlich normiertes subjektives Recht des Gewerbeinhabers auf Abänderung, Berichtigung oder Ergänzung des Gewerbescheines.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und Eisenbahnrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040007.X01

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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