RS Vwgh 1995/6/27 95/04/0051

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Veröffentlicht am 27.06.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §13 Abs1;
GewO 1994 §81;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei einer Genehmigung nach § 81 GewO 1994 handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt, dessen Erlassung einen entsprechenden eindeutigen Antrag voraussetzt, doch verletzt die Behörde dadurch, daß sie bei Deutung des Inhaltes des Antrages auf Genehmigung gemäß § 81 GewO 1994 allein auf dessen Wortlaut achtet, ohne wegen der aus dem Akt erkennbaren Begleitumstände seiner Einbringung für eine entsprechendeKlarstellung (hier: hinsichtlich des Umfanges der Änderung der Betriebsanlage) zu sorgen, Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung nicht ausgeschlossen werden kann, daß sie zu einem anderen Bescheid gekommen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040051.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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