RS Vwgh 1995/6/28 93/16/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1995
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §199;
BAO §276 Abs1;
BAO §6 Abs1;
GrEStG 1987 §9 Z1;

Rechtssatz

Erhob der Käufer einer Liegenschaft gegen die Vorschreibung von Grunderwerbsteuer Berufung, über welche mit Berufungsvorentscheidung entschieden wurde, so bildet diese Berufungsvorentscheidung keinen einheitlichen Abgabenbescheid. Somit steht die Rechtskraft diese Bescheides einer allfälligen Festsetzung gegenüber dem Verkäufer nicht im Wege (Hinweis Stoll, BAO Kommentar, 96).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993160030.X04

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten