RS Vwgh 1995/6/28 94/16/0045

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Veröffentlicht am 28.06.1995
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §17 Abs1;
GebG 1957 §33 TP9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/16/0104

Rechtssatz

Ob die für die dauernde Überlassung von Grundflächen ausgewiesene Leistung (Teilleistung) angemessen war, ist im Hinblick auf die Bestimmung des § 17 Abs 1 GebG ohne jede Bedeutung. Welche Umstände die Vereinbarung über die einzelnen Leistungen beeinflußt haben, ist für die Gebührenfestsetzung nicht wesentlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160045.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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