RS Vwgh 1995/6/28 94/16/0159

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Veröffentlicht am 28.06.1995
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §1;
GrEStG 1955 §11;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/16/0160 Besprechung in: AnwBl 1996/1, S 13 - 17;

Rechtssatz

Von einer Miteigentümergemeinschaft kann erst dann gesprochen werden, wenn Personen Miteigentümer geworden sind. Solange diesen Personen Miteigentum nicht eingeräumt ist und eine solche Miteigentumsgemeinschaft nicht besteht, können diese auch nicht als Bauherren handeln (Hinweis: E 3.6.1982, 81/16/0059).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160159.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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