RS Vwgh 1995/6/28 95/16/0153

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Veröffentlicht am 28.06.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §114;
FinStrG §115;
FinStrG §82 Abs1;

Rechtssatz

Die einer Finanzstrafbehörde erster Instanz zukommenden Anzeigen und Mitteilungen über begangene Finanzvergehen sind gemäß § 82 Abs 1 FinStrG dahingehend zu überprüfen, ob die darin enthaltenen Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen. Dabei können von der Finanzstrafbehörde auch Vorerhebungen zur Prüfung der Frage angestellt werden, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung des Strafverfahrens vorhanden seien. Solche Vorerhebungen sind grundsätzlich bereits zum Finanzstrafverfahren zu rechnen (Hinweis E 17.2.1983, 81/16/0187).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995160153.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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