RS Vwgh 1995/6/28 95/01/0033

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Veröffentlicht am 28.06.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §16 Abs1;
AsylG 1991 §19 Abs3;
ZustG §23 Abs1;
ZustG §8 Abs2;

Rechtssatz

Daß eine neue Abgabestelle ohne Schwierigkeiten hätte ermittelt werden können, tut der Asylwerber durch einen Verweis auf die Verwaltungsakte seiner Eltern und Geschwister, bei denen er gewohnt habe, nicht mit Erfolg dar, weil nicht davon auszugehen war, daß er nach Erreichen des achtzehnten Lebensjahres weiterhin bei seiner Familie wohnt und daher Ermittlungen in dieser Richtung entbehrlich waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995010033.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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