RS Vwgh 1995/6/28 94/12/0353

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Veröffentlicht am 28.06.1995
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72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §18 Abs1;
StudFG 1992 §19 Abs6 Z1;

Rechtssatz

Eine Entscheidung über einen Antrag auf Verlängerung der in § 18 Abs 1 StudFG 1992 geregelten Anspruchsdauer um ein weiteres Semester nach § 19 Abs 6 Z 1 StudFG 1992 stellt eine Prognoseentscheidung dar, wobei der Beurteilung der bisherige Studienverlauf zugrundezulegen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120353.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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