RS Vfgh 1991/11/26 B545/91

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Veröffentlicht am 26.11.1991
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Tir GVG 1983 §3 Abs1
Tir GVG 1983 §3 Abs2 lith
Tir GVG 1983 §4 Abs1
Tir GVG 1983 §5 Abs1
Tir GVG 1983 §6 Abs1 litc
Tir GVG 1983 §8
Tir FlVLG 1978 §38 Abs3 und 5

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs mangels Selbstbewirtschaftung; keine Zuständigkeit der Grundverkehrsbehörde bei Rechtserwerb einer agrargemeinschaftlichen Liegenschaft

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof kann der belangten Behörde nicht entgegentreten, wenn sie aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe die Selbstbewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Gutes aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen, die eigene Viehhaltung sei aber wieder beabsichtigt, sobald entweder sein in der Gastronomie tätiger Sohn entlastet werde oder eines seiner Enkelkinder selbst die für die Viehhaltung nötige Eignung und Neigung aufbringe, den Schluß zog, daß gar nicht beabsichtigt sei, daß der Beschwerdeführer selbst das streitgegenständliche Grundstück bewirtschaften würde und deshalb den Versagungsgrund des Alternativtatbestandes des dritten Falles des §6 Abs1 litc Tir GVG 1983 als erfüllt annahm und darauf ihre abweisliche Entscheidung stützte.

Verfehlt sind jene Ausführungen des Beschwerdeführers, die aus §5 Abs1 Tir GVG 1983 abzuleiten versuchen, daß bei einer der Beschaffenheit eines landwirtschaftlichen Gutes entsprechenden Nutzung eine Selbstbewirtschaftung nicht erforderlich ist. §5 Abs1 Tir GVG 1983 ist unter systematischer Bedachtnahme auf §6 Abs1 Tir GVG 1983 zu sehen und letztere Bestimmung sieht im - zu prognostizierenden - Umstand, daß jemandem ein Grundstück überlassen wird, der es nicht selbst im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaften wird, einen zwingenden Grund, einem Grundstückserwerb nicht zuzustimmen.

Dem Grunderwerb kann auch nach §8 Tir GVG 1983 die Zustimmung nicht erteilt werden, weil dem - unbestritten beachtlich verschuldeten - Verkäufer die Möglichkeit offensteht, durch Verkauf einer Eigentumswohnung zu einem wirtschaftlich vergleichbaren Ergebnis zu gelangen.

Betreffend den Rechtserwerb einer agrargemeinschaftlichen Liegenschaft hat die Grundverkehrsbehörde gemäß §3 Abs2 lith Tir GVG 1983 die Zuständigkeit zur Fällung einer Sachentscheidung zu Recht verneint (Pkt. 1 des angefochtenen Bescheides), da Rechtsgeschäfte, die die Übertragung von gebundenen oder von walzenden Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken im Sinne des §38 Abs3 und Abs5 des Tir FlVLG 1978 betreffen, keiner Zustimmung der Grundverkehrsbehörde nach §3 Abs1 Tir GVG 1983 bedürfen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Selbstbewirtschaftung, Grundstück land- oder forstwirtschaftliches, Agrargemeinschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B545.1991

Dokumentnummer

JFR_10088874_91B00545_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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