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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §38 Abs4;Rechtssatz
Die Gleichhaltung der Verwendungsänderungen gem § 40 Abs 2 BDG 1979 mit einer Versetzung bedeutet in materieller Hinsicht, daß solche Verwendungsänderungen nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses" zulässig sind, in formeller Hinsicht, daß solche qualifizierten Verwendungsänderungen nur nach Durchführung eines Verfahrens wie bei einer Versetzung (§ 38 Abs 4 und Abs 5 BDG 1979) zulässig sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120237.X01Im RIS seit
07.11.2001Zuletzt aktualisiert am
07.07.2011