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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z3;Rechtssatz
Was die Ausführungen des Bf bezüglich anderer möglicher Sachverhalte betrifft, genügt es, darauf hinzuweisen, daß nicht irgendein fiktiver Sachverhalt, sondern nur der dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegende maßgeblich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1990160085.X07Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018