RS Vwgh 1995/6/28 95/21/0109

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Veröffentlicht am 28.06.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17;
ZustG §21;
ZustG §6;

Rechtssatz

Wurde dem Antragsteller ein Bescheid an die im Antrag genannte Adresse durch Hinterlegung zugestellt und erfolgt eine neuerliche Zustellung zu eigenen Handen an eine sich aus dem Akteninhalt ergebende frühere Unterkunft, so reicht dafür der Umstand, daß die hinterlegte Sendung als nicht behoben zurückkam, nicht aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210109.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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