RS Vwgh 1995/6/28 95/16/0153

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Veröffentlicht am 28.06.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §82 Abs1;
FinStrG §82 Abs3;
FinStrG §99;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/20 92/13/0275 5

Stammrechtssatz

Die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens erfordert nicht in jedem Fall Vorerhebungen, da sich schon aus der äußeren Erscheinung der der Finanzstrafbehörde vorliegenden Verständigungen oder sonstigen Mitteilungen der Verdacht eines Finanzvergehens ergeben kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995160153.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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