RS Vwgh 1995/6/28 94/16/0159

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Veröffentlicht am 28.06.1995
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §1002;
ABGB §825;
GrEStG 1955 §1;
GrEStG 1955 §11;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/16/0160 Besprechung in:AnwBl 1996/1, S 13 - 17;

Rechtssatz

Soweit im Falle der Fassung eines Beschlusses zur Errichtung von Wohneinheiten ein vertretungsweises Handeln eines Teiles der Miteigentümer der Liegenschaft für die übrigen Miteigentümer der Liegenschaft unter Hinweis auf Welser (Koziol-Welser, Bürgerliches Recht I/8, 171 = I/10, 179) und Strasser in Rummel (ABGB, I/2, § 1002, Randziffer 50) behauptet wird, wird verkannt, daß das dort im Rahmen der verwandten Institute zur Stellvertretung behandelte "Geschäft für den, den es angeht" eine völlig andere Fallgruppe betrifft (es wird dabei unter anderem auf sofort erfüllte Barkäufe abgestellt), bei der es für den jeweiligen Vertragspartner nicht entscheidend darauf ankommt, mit wem er kontrahiert. Von einer wirksamen Vertretung eines Teiles der Miteigentümer der Liegenschaft bei der Beschlußfassung durch die übrigen Miteigentümer kann daher keine Rede sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160159.X04

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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