RS Vwgh 1995/6/28 94/16/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1995
beobachten
merken

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §21 Abs6;
UStG 1972 §21 Abs7;
UStG 1972 §21 Abs8;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/16/0160

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH fällt auch ein Unternehmer, der - zB in der Gründungsphase seines Unternehmens - keinerlei Umsätze erzielt, unter die Bagatellregelung des § 21 Abs 6 UStG 1972, sofern er nicht nach Abs 8 dieser Gesetzesstelle auf die Anwendung dieser Regelung verzichtet und sich für die Regelbesteuerung entscheidet. Diese Bestimmung fordert jedoch eine schriftliche Erklärung des Unternehmers, daß er auf die Anwendung des § 21 Abs 6 UStG 1972 verzichtet und seine Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes versteuern will. Das Gesetz verlangt also - offenbar im Hinblick auf die langfristige (fünfjährige) Bindung daran - eine formgebundene Erklärung ganz bestimmten Inhalts. Die von einem Unternehmer abgegebene Umsatzsteuererklärung kann eine nach § 21 Abs 8 UStG 1972 erforderliche ausdrückliche schriftliche Erklärung nicht ersetzen (Hinweis E 2.9.1986, 86/15/0038; E 23.10.1990, 89/15/0157).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160159.X07

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten