RS Vwgh 1995/6/29 95/18/1090

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Veröffentlicht am 29.06.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §71;
B-VG Art140;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/06/29 95/18/1024 1

Stammrechtssatz

Der Ansicht des Fremden, die Bestimmung des § 6 Abs 3 erster Satz zweiter Halbsatz AufenthaltsG 1992 idF vor der Nov 1995/351 lasse die Grundbedingung der Gesetzesklarheit vermissen, weil jegliche Rechtsfolge oder Sanktion für die Überschreitung der vom Gesetz normierten Frist fehle und sie auch den Normadressaten darüber, ob die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bestehe, im Dunkeln lasse, kann nicht beigetreten werden (Hinweis E 30.5.1995, 95/18/0842).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995181090.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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