RS Vwgh 1995/6/29 93/15/0134

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Veröffentlicht am 29.06.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
EStG 1972 §24 Abs1 Z1;
EStG 1972 §6 Z9;

Rechtssatz

Wird ein überschuldeter Betrieb lediglich gegen Schuldübernahme übertragen, so stellen nur die übernommenen Schulden den Veräußerungserlös dar. Es entsteht ein Veräußerungsgewinn in Höhe des "Negativkapitals" (Schuch-Quantschnigg, ESt-HB, § 24 Tz 69 mwH). Dies gilt allerdings nur dann, wenn nicht eine Schenkung anzunehmen ist. Wird ein überschuldeter Betrieb zwischen nahen Angehörigen übertragen und ist die Überschuldung bloß buchmäßig, ist Schenkung anzunehmen (Hinweis E 2.12.1987, 87/13/0061).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993150134.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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