RS Vwgh 1995/6/29 93/15/0104

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Veröffentlicht am 29.06.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1;
RDG §70 Abs5;
RDG AmtskleidV 1962 §1 Abs5;

Rechtssatz

Aufwendungen für Arbeitskleidung, soweit es sich nicht um typische Berufskleidung, sondern um sogenannte bürgerliche Kleidung (zB Zivilanzüge, Straßenanzüge, weiße Hemden) handelt, die von Dienstnehmern überdies privat benützt werden kann, stellen keine Werbungskosten dar (Hinweis E 5.10.1994, 92/15/0225); und zwar selbst dann nicht, wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung getragen wird (Hinweis E 17.9.1990, 89/14/0277). Dies gilt auch für solche Fälle, in denen Aufwendungen auf Grund gesetzlicher Kleidungsvorschriften, zB für Richter nach § 1 Abs 5 der auf § 70 Abs 5 RDG beruhenden Verordnung vom 9.5.1962 über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Richter, BGBl 1962/133, erwachsen. Lediglich Aufwendungen für Berufskleidung mit allgemein erkennbarem, eine private Nutzung praktisch ausschließenden Uniformcharakter können als Werbungskosten anerkannt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993150104.X08

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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