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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs3;Rechtssatz
Eine Berufung, die "auf die unrichtige rechtliche Beurteilung der von mir (Anm: dem Fremden) geltend gemachten Abschiebungshindernisse bezüglich Namibia" gestützt wird, ist ausreichend begründet. Der Fremde macht damit hinreichend deutlich, womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Es ist erkennbar, daß er sich auf die in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides angeführten, von ihm geltend gemachten und seiner Ansicht nach zu einer Unzulässigkeit der Abschiebung seiner Person nach Namibia führenden Umstände bezogen hat.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994180936.X01Im RIS seit
11.07.2001