RS Vfgh 1991/12/2 B900/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1991
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6500 Jagd, Wild

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
AVG §8
AVG §10 Abs2
AVG §13 Abs3
Nö JagdG 1974 §111

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Zurückweisung einer Berufung des namens einer Jagdgesellschaft eingeschrittenen Vertreters aufgrund der Annahme mangelnder Vertretungsbefugnis; Mißachtung der Parteienrechte durch Unterlassung der Prüfung der Vertretungsbefugnis

Rechtssatz

Die Oberkommission für Jagd- und Wildschäden nahm ebenso wie die Behörde erster Instanz an, daß J K zur Vertretung der Jagdgesellschaft befugt ist, und traf über die von ihm namens der Jagdgesellschaft erhobene Berufung eine Sachentscheidung. Wären im Berufungsverfahren vor der Behörde zweiter Instanz Zweifel über die Vertretungsbefugnis des Einschreiters hervorgekommen, die nach einer Klarstellung, daß eine Vertreterbestellung gemäß §111 Nö JagdG 1974 nicht stattgefunden hat, weiter bestanden hätten, so wäre die Rechtsmittelinstanz in Handhabung des §10 Abs2 und §13 Abs3 AVG verpflichtet gewesen, den Einschreiter unter Fristsetzung zum Nachweis der Bevollmächtigung zu verhalten.

Sieht sich nun die Behörde dritter Instanz veranlaßt, einen Vollmachtsmangel anläßlich einer weiteren Berufung wahrzunehmen, so tritt sie gleichsam an die Stelle der Vorinstanz und hat wie diese vorzugehen, maW klarzustellen, ob das an die Behörde zweiter Instanz ergriffene Rechtsmittel vom Rechtsmittelwerber anerkannt wird. Die belangte Behörde sah davon jedoch überhaupt ab.

Ein derartiges Vorgehen, mit dem die Parteienrechte im Verwaltungsverfahren schlechthin mißachtet werden, wertet der Verfassungsgerichtshof als willkürliche, das Gleichheitsrecht verletzende Gesetzeshandhabung.

(ebenso: B901/89, E v 02.12.91)

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Vertreter (Verwaltungsverfahren), Vollmacht, Parteistellung Jagdrecht, Jagdrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B900.1989

Dokumentnummer

JFR_10088798_89B00900_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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