RS Vwgh 1995/6/29 93/15/0110

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Veröffentlicht am 29.06.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §18 Abs1 Z2;
EStG 1972 §20 Abs1 Z1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1988 §18 Abs1 Z2;
EStG 1988 §20 Abs1 Z1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2;
EStG 1988 §4 Abs4;

Rechtssatz

Werden Prämien für die Ablebensversicherungen des Abgabepflichtigen zur Besicherung von Betriebskrediten (im konkreten Fall von ihm aufgenommen zur Finanzierung des Investitionsbedarfs seiner Ordination) herangezogen, so kann die bloße Möglichkeit einer künftigen vorzeitigen Kündigung der Versicherungen zur Anpassung an die jeweils aushaftenden Kreditbeträge bei der Erhebung der Steuern für die Streitjahre nicht berücksichtigt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993150110.X03

Im RIS seit

30.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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