RS Vwgh 1995/6/29 94/07/0071

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Veröffentlicht am 29.06.1995
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §19;
ABGB §344;
VStG §5 Abs1;
WRG 1959 §137 Abs2 litl;
WRG 1959 §38 Abs1;

Rechtssatz

Bei dem Tatbestand des § 137 Abs 2 lit l WRG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt (Hinweis Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht/2, 558). Ob durchgeführte Maßnahmen (hier: Die Entfernung der Sicherung eines Weges, welcher im Uferbereich eines Baches unterhalb eines bebauten Grundstückes verläuft, und das Herausbrechen von Steinen aus einer Steinlage, die entlang des Baches situiert ist) tatsächlich (negative) Einwirkungen in welchem Umfang auch immer gehabt haben, ist nicht Tatbestandsvoraussetzung. Ob die mit den Tathandlungen herbeigeführten Änderungen wasserrechtlich nach § 38 Abs 1 WRG nicht bewilligte Anlagen betroffen haben, ist für die Erfüllung des Tatbestandes gemäß § 137 Abs 2 lit l WRG nicht entscheidungserheblich, da die Beseitigung bewilligungsbedürftiger, ohne die erforderliche Bewilligung vorgenommener Maßnahmen nur von der Behörde im Rahmen eines behördlichen Verfahrens angeordnet werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070071.X06

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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