RS Vfgh 1991/12/2 V234/91, V235/91, V236/91, V237/91

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Veröffentlicht am 02.12.1991
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Index

50 Gewerberecht
50/03 Personen- und Güterbeförderung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsmaßstab
B-VG Art139 Abs5 / Fristsetzung
Sbg StandplatzV 1989 des Gemeinderates der Stadt Salzburg vom 30.05.89. ZI/6-20773/3-89, über Taxistandplätze im Stadtgebiet von Salzburg
GelVerkG §10 Abs2
StVO 1960 §96 Abs4

Leitsatz

Aufhebung der Sbg StandplatzV 1989 wegen neuerlicher grundloser Verringerung der Taxistandplätze bzw Auffahrmöglichkeiten in der Stadt Salzburg nach Aufhebung der Sbg StandplatzV 1987 durch den Verfassungsgerichtshof; Neuerlassung der Verordnung ohne Berücksichtigung der Bindung an die im aufhebenden Erkenntnis dargelegte Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes

Rechtssatz

Die namens des Gemeinderates der Stadt Salzburg erlassene Verordnung vom 30.05.89, Z I/6-20773/3-89, über Taxistandplätze im Stadtgebiet von Salzburg, idF der Novelle vom 05.11.90, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Im Erkenntnis VfSlg. 11915/1988 ist der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis gekommen, daß die Reduzierung der Standplätze durch die damals in Prüfung gestandene Verordnung von 135 auf 118 tagsüber benützbaren Auffahrflächen gesetzwidrig war, weil eine solche Maßnahme im Hinblick auf das Mißverhältnis zwischen der Zahl der Standplätze und dem Bedarf an solchen nur bei gleichzeitiger Schaffung von Ersatz getroffen werden darf.

Diese als gesetzwidrig erkannte - grundlose - Reduzierung der Standplätze auf 118 ist durch die in Prüfung stehende Verordnung nicht nur nicht rückgängig gemacht, sondern durch Reduzierung auf 108 weiter fortgeführt worden.

Die Akten enthalten nicht den geringsten Hinweis darauf, daß der Versuch, die ursprüngliche Anzahl von Plätzen wiederherzustellen, überhaupt unternommen worden wäre, geschweige denn, daß er an einer "gesteigerten Zahl von Anrainerprotesten gegen Taxistandplätze" gescheitert wäre. Es steht ihm auch nicht etwa ein neues, die Verwendbarkeit von Taxis oder die Schaffung von Taxistandplätzen sonst beschränkendes Verkehrskonzept entgegen. Für eine Änderung der Sachlage in einer für die Gesetzmäßigkeit einer weiteren Reduzierung sprechenden Richtung findet sich nicht der geringste Anhaltspunkt. Es war und ist nicht etwa eine Verringerung der Zahl der Konzessionen, sondern vielmehr deren Erhöhung zu erwarten.

Wenn das namens des Gemeinderates der Stadt Salzburg handelnde Organ bei unveränderter Sachlage eine Verordnung erläßt, die der im aufhebenden Erkenntnis dargelegten Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes nicht im geringsten Rechnung trägt, belastet es nicht nur die Standplatzverordnung neuerlich mit Rechtswidrigkeit, sondern bringt sich darüber hinaus in die Nähe des Verdachtes bewußter Rechtsbeugung.

Da im Falle des Wirksamwerdens der Aufhebung die mit der Festlegung von Standplätzen verbundenen Rechtsfolgen (§44 der Betriebsordnung BGBl. 163/1986) wegfallen und die Festlegung von Verhältnis- und Höchstzahlen unzulässig wird, ist diesmal - anders als in dem zu VfSlg. 11915/1988 entschiedenen Fall, in dem es bloß um die Aufhebung der Reduzierung von Standplätzen ging - für das Außerkrafttreten im Sinne des Art139 Abs5 B-VG eine Frist zu bestimmen.

Entscheidungstexte

  • V 234-237/91
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 02.12.1991 V 234-237/91

Schlagworte

Gewerberecht, Gelegenheitsverkehr, Straßenpolizei, Verkehrsbeschränkungen, VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Fristsetzung, Taxis, Bindung (der Verwaltungsbehörden an VfGH), Verordnungserlassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:V234.1991

Dokumentnummer

JFR_10088798_91V00234_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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