RS Vwgh 1995/6/29 95/18/1052

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Veröffentlicht am 29.06.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §9 Abs1;
AufG 1992 §9 Abs3;
AVG §58 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Ein ausdrücklicher Hinweis auf das in § 9 Abs 1 AufenthaltsG 1992 genannte Register als Erkenntnisquelle ist in der Begründung des Bescheides betreffend die Abweisung eines Antrages auf Gewährung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 9 Abs 3 AufenthaltsG 1992 nicht erforderlich.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995181052.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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