RS Vwgh 1995/6/29 94/07/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1995
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §1 Abs1;
VStG §44a Z2;

Rechtssatz

Ein Zuwiderhandeln gegen einen Bescheid kann nur als strafbar betrachtet werden, wenn dieser eine klare Norm enthält (Hinweis E 10.6.1987, 86/04/0184).

Schlagworte

Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070007.X04

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten