RS Vwgh 1995/6/29 95/07/0030

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Veröffentlicht am 29.06.1995
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §27 Abs1 lita;
WRG 1959 §29 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/07/0031

Rechtssatz

Eine verfassungskonforme Auslegung des § 29 Abs 3 WRG ist nach dem E vom 6.10.1972, 853/71, VwSlg 8292 A/1972, nur unter der Voraussetzung möglich, daß die zu einer Anlage gehörenden Wasserbauten nach der Vorschrift des § 29 Abs 1 WRG - also im Wege letztmaliger Vorkehrungen - zu beseitigen wären. Eine solche Beseitigung liegt nicht vor, wenn bei einer Kläranlage samt Kanalsträngen und Pumpwerk als letztmalige Vorkehrungen lediglich Maßnahmen zur Verhinderung des Eindringens von Schmutzwasser in jene Teile der Kanalisation, hinsichtlich derer auf das Wasserbenutzungsrecht verzichtet wurde,

vorgesehen waren, nicht hingegen die Beseitigung der nicht mehr benötigten Kanalstränge und des Pumpwerkes. Daß die letztmaligen Vorkehrungen größere Aufwendungen finanzieller Art nach sich zögen, ist ebenso ohne rechtliche Relevanz wie die aufgestellte Behauptung, die nicht mehr benötigten Anlagenteile hätten für den nach § 27 Abs 1 lit a WRG Verzichtenden so gut wie keinen finanziellen Wert. Ebensowenig ist entscheidend, ob der nach § 27 Abs 1 lit a WRG Verzichtende die in fremdem Grund

liegenden Kanalstränge auf Grund zivilrechtlicher Schritte der Grundeigentümer entfernen müßte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070030.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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