RS Vwgh 1995/6/29 93/07/0051

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Veröffentlicht am 29.06.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs6;

Rechtssatz

Die Konsenslosigkeit des den Grundeigentümer berührenden Zustandes (hier konsenlos errichteter und mangelhaft instandgehaltener Entwässerungsgraben eines Flugfeldes auf den Grundstücken des besagten Eigentümers) berechtigt diesen als Betroffenen iSd § 138 Abs 6 WRG zur jederzeitigen Antragstellung iSd § 138 Abs 1 lit a WRG, wobei der Benützer dieses über die genannten Grundstücke verlaufenden Grabens als Adressat eines auf Verlangen des betroffenen Grundeigentümers zu erlassenden wasserpolizeilichen Auftrages in Betracht kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070051.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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