RS Vwgh 1995/6/30 93/12/0153

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Veröffentlicht am 30.06.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §62;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art132;
B-VG Art137;
GehG 1956 §28 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/12/02 92/12/0231 1 (Hier: Antrag auf Auszahlung der monatlichen Bezüge einer höheren Dienstklasse).

Stammrechtssatz

Nach § 38 RGV überprüft die anweisende Dienststelle die Reiserechnung und veranlaßt ohne Verzug die Auszahlung des gebührlich befundenen Betrages. Auf Grund der Rechnungslegung allein, die einen Antrag auf Auszahlung von Nebengebühren, also die Geltendmachung eines vermögensrechtlichen Anspruches darstellt, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art 132 B-VG schon deshalb zunächst ausgeschlossen, weil nach Art 137 B-VG der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund zu entscheiden hat, wenn diese weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind (Hinweis B des VwGH 23.11.1970, 1019/70). Der Beamte kann jedoch verlangen, daß, wenn die Dienststelle der Auffassung ist, der vom Beamten in der Reiserechnung geltend gemachte Anspruch bestehe nicht oder nicht in vollem Umfang zu Recht und dementsprechend nur den gebührlich befundenen Betrag zur Auszahlung bringt, über seinen geltend gemachten Gebührenanspruch bescheidmäßig abgesprochen wird.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Vermögensrechtliche Ansprüche nach B-VG Art137

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993120153.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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