RS Vwgh 1995/6/30 93/12/0130

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Veröffentlicht am 30.06.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §1 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §6 Abs1;
BDG 1979 §62;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/12/0222 93/12/0344 93/12/0347

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/21 89/12/0004 1

Stammrechtssatz

Bei einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis handelt es sich nicht um ein Rechtsverhältnis zwischen zwei Vertragspartnern; die aus einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten sind im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen - soferne nicht Gestaltungsrechte gesetzlich ausdrücklich eingeräumt sind - weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer gestaltbar, sondern haben sich aus dem Gesetz zu ergeben. Maßgebend für einen Anspruch ist, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993120130.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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