RS Vfgh 1991/12/11 G74/90, G178/90

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Veröffentlicht am 11.12.1991
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
Wr BauO 1930 §1 Abs1
Wr BauO 1930 §69 Abs1
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung des §69 Abs1 Wr BauO 1930 betreffend die Bewilligung bestimmter Abweichungen von den Bebauungsvorschriften wegen Verstoß gegen das Determinierungsgebot; Inhalt der zu treffenden verwaltungsbehördlichen Entscheidung nicht vorherbestimmbar

Rechtssatz

§69 Abs1 der Bauordnung für Wien, LGBl. 11/1930, idF der Novelle LGBl. 28/1987 wird als verfassungswidrig aufgehoben.§69 Abs1 der Bauordnung für Wien, Landesgesetzblatt 11 aus 1930,, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt 28 aus 1987, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Der Verfassungsgerichtshof kann dem Verwaltungsgerichtshof nicht entgegentreten, wenn er annimmt, daß er den Einleitungssatz des §69 Abs1 Wr BauO 1930 anzuwenden hätte. Damit erweist sich aber der gesamte Absatz 1 dieses Paragraphen als präjudiziell, weil die in den einzelnen Buchstaben enthaltenen Anordnungen sprachlich nicht trennbar sind.

Zur Frage, ob die angefochtene materiell-rechtliche Gesetzesvorschrift vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Kontrolle einer verfahrensrechtlichen Entscheidung anzuwenden wäre, genügt der Hinweis, daß die Beurteilung, ob einer Verwaltungsbehörde bei der Säumnis in bezug auf eine materiell-rechtliche Entscheidung ein Verschulden zur Last fällt, eine Bedachtnahme auf die materielle Rechtslage erfordert.

Eine Ausnahmebewilligung nach §69 Abs1 Wr BauO 1930 erfordert, daß das in §1 Abs1 Wr BauO 1930 für die Abänderung eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes erforderliche Kriterium der "wichtigen Rücksichten" erfüllt ist (vgl. VfSlg. 10706/1985).Eine Ausnahmebewilligung nach §69 Abs1 Wr BauO 1930 erfordert, daß das in §1 Abs1 Wr BauO 1930 für die Abänderung eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes erforderliche Kriterium der "wichtigen Rücksichten" erfüllt ist vergleiche VfSlg. 10706/1985).

Die in §1 Abs1 Wr BauO 1930 vorgeschriebene Abwägung hat sich insbesondere auf alle in Betracht kommenden öffentlichen Rücksichten bzw. Interessen zu erstrecken (vgl. VfSlg. 3809/1960). Überträgt der Gesetzgeber nun dieses methodische Vorgehen der Verwaltungsbehörde in den Bereich des §69 Abs1 Wr BauO 1930, so gerät er mit seinen eigenen Prämissen in einen nach den logischen Denkgesetzen geradezu unlösbaren Widerspruch, wenn er der Pflicht zur Abwägung öffentlicher Rücksichten gegeneinander die alternativen Kriterien, daß "öffentliche Rücksichten nicht entgegenstehen" bzw. daß "öffentliche Interessen für die Abweichung sprechen", gleichrangig zur Seite stellt. Der Verfassungsgerichtshof hält sohin die in Prüfung stehende Vorschrift mit den Erfordernissen des Art18 B-VG für nicht vereinbar. Auf dem Boden einer derartigen Gesetzeslage ist nämlich der Inhalt der zu treffenden verwaltungsbehördlichen Entscheidung nicht vorherbestimmbar und es ist nicht möglich, die getroffene Entscheidung anhand des Gesetzes auf ihre Legalität zu überprüfen.Die in §1 Abs1 Wr BauO 1930 vorgeschriebene Abwägung hat sich insbesondere auf alle in Betracht kommenden öffentlichen Rücksichten bzw. Interessen zu erstrecken vergleiche VfSlg. 3809/1960). Überträgt der Gesetzgeber nun dieses methodische Vorgehen der Verwaltungsbehörde in den Bereich des §69 Abs1 Wr BauO 1930, so gerät er mit seinen eigenen Prämissen in einen nach den logischen Denkgesetzen geradezu unlösbaren Widerspruch, wenn er der Pflicht zur Abwägung öffentlicher Rücksichten gegeneinander die alternativen Kriterien, daß "öffentliche Rücksichten nicht entgegenstehen" bzw. daß "öffentliche Interessen für die Abweichung sprechen", gleichrangig zur Seite stellt. Der Verfassungsgerichtshof hält sohin die in Prüfung stehende Vorschrift mit den Erfordernissen des Art18 B-VG für nicht vereinbar. Auf dem Boden einer derartigen Gesetzeslage ist nämlich der Inhalt der zu treffenden verwaltungsbehördlichen Entscheidung nicht vorherbestimmbar und es ist nicht möglich, die getroffene Entscheidung anhand des Gesetzes auf ihre Legalität zu überprüfen.

Entscheidungstexte

  • G 74/90,G 178/90
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 11.12.1991 G 74/90,G 178/90

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang, Baurecht, Ausnahmebewilligung (Baurecht), Bebauungsplan, Interessenabwägung, Determinierungsgebot, Rechtsbegriffe unbestimmte, öffentliche Rücksichten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:G74.1990

Dokumentnummer

JFR_10088789_90G00074_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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