Index
63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §20 Abs1;Rechtssatz
Die Einstellung der Zulagen gemäß § 21 GehG zu einem früheren als dem erwarteten Zeitpunkt bedeutet nicht, daß dem Beamten zur Abdeckung des daraus resultierenden Defizites gleichsam ein eigenständiger "Aufwandersatzanspruch" zusteht. Sollten die tatsächlich (pauschaliert) ausbezahlten Zulagen gemäß § 21 GehG unzureichend gering gewesen sein, ist um die individuelle Bemessung dieser Zulage einzukommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120116.X01Im RIS seit
20.11.2000