RS Vwgh 1995/6/30 94/12/0116

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Veröffentlicht am 30.06.1995
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §20 Abs1;
GehG 1956 §21;

Rechtssatz

Die Einstellung der Zulagen gemäß § 21 GehG zu einem früheren als dem erwarteten Zeitpunkt bedeutet nicht, daß dem Beamten zur Abdeckung des daraus resultierenden Defizites gleichsam ein eigenständiger "Aufwandersatzanspruch" zusteht. Sollten die tatsächlich (pauschaliert) ausbezahlten Zulagen gemäß § 21 GehG unzureichend gering gewesen sein, ist um die individuelle Bemessung dieser Zulage einzukommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120116.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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