RS Vwgh 1995/7/4 93/08/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1995
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §502 Abs4;
JN §66 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/17 90/08/0173 4

Stammrechtssatz

Für die äußerliche Erkennbarkeit der Niederlassungsabsicht besonders bedeutsam sind persönliche Seite, Familiensitz und Haushaltsführung; Indizien für einen dauernden Aufenthalt sind etwa 1) Dauer eines Mietvertrages, 2) Umfang der getätigten wirtschaftlichen Investitionen, 3) vorhandene Dauererwerbsmöglichkeit, 4) länger dauernder Dienstvertrag, 5) Lebensgemeinschaft mit einer Person, von der die Aufgabe ihres bisherigen Wohnsitzes nicht erwartet werden kann und 6) die Übernahme der dauernden Pflege bedürftiger Angehöriger. (Hinweis E 17.11.1977, 1577, 1578/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993080133.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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