RS Vwgh 1995/7/4 94/08/0193

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1995
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Index

23/01 Konkursordnung
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §8 Abs2;
KO §25 Abs1;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 94/08/0194 bis 94/08/0201

Rechtssatz

Daß der Masseverwalter (letztlich unklar, aus welchen Gründen) nur hinsichtlich der begünstigten Behinderten anders (nämlich durch Kündigung) vorgegangen ist und dadurch nicht "die notwendigen Freisetzungen ohne Ansehen der Person" durchgesetzt hat, kann nur als Benachteiligung dieser Personengruppe wegen ihrer Behinderung bzw wegen der aus ihr erfließenden höheren finanziellen Ansprüche im Falle eines von ihnen erklärten vorzeitigen Austrittes gewertet werden. Legt man nämlich (mit der Judikatur des VwGH) zugrunde, daß auch begünstigten Behinderten im Alle ihres vorzeitigen Austrittes nach § 25 Abs 1 KO nur Kündigungsentschädigung für den Zeitraum gebührt, der bei einem nicht diesem Kündigungsschutz unterliegenden Arbeitnehmer in Betracht käme, so läge eine solche Benachteiligung der Behinderten durch ihre alleinige Kündigung klar zutage, weil bei Wirksamkeit ihrer Nündigung nur sie einen Teil der ihnen ohne Kündigung gebührenden Kündigungsentschädigung verlieren. Geht man aber davon aus, daß den behinderten AN ohne wirksame Kündigung aufgrund ihres vorzeitigen Austrittes nach § 25 Abs 1 KO (entsprechend der Jud des OGH) eine Kündigungsentschädigung unter Zugrundelegung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist ab dem wirksamen vorzeitigen Austritt zustehe, so rechtfertigten dennoch, die daraus folgenden - im Verhältnis zu den nicht besonders kündigungsgeschützten Dienstnehmern - im allgemeinen wesentlich höheren finanziellen Ansprüche aus dem vorzeitigen Austritt nach § 25 Abs 1 KO allein nicht die bloße Kündigung der begünstigten Behinderten, sondern stellten sie erst recht eine dem Sinn des BEinstG widersprechende Maßnahme dar, weil die (nach der Rsp des OGH) postulierte höhere Kündigungsentschädigung nur mit der Fortwirkung der Schutzwürdigkeit der begünstigten Behinderten begründet wird und auch nur so begründet werden kann. Ist die Kündigung der begünstigt Behinderten allein als eine Benachteiligung wegen ihrer Behinderung zu werten, kommt es darauf, daß es diesen Personen nur mehr um höhere finanzielle Ansprüche (Ausmaß der Kündigungsentschädigung; Hinweis E 22.10.1986, 85/11/0067; OGH Arb 9539, 9904 und 9938) und nicht um die Erhaltung ihrer Arbeitsplätze gegangen ist, nicht mehr an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080193.X05

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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