RS Vwgh 1995/7/4 93/08/0133

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Veröffentlicht am 04.07.1995
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §502 Abs4;
JN §66 Abs1;

Rechtssatz

Die Auswanderungsabsicht ist untrennbar mit dem Fehlen des psychologischen Moments der Rückkehrabsicht verknüpft (hier: da der Bf seine Absicht, wieder an seinen Wohnsitz nach Israel zurückzukehren, erst mit der rechtlichen und faktischen Einreisemöglichkeit nach Australien aufgegeben hat, liegt im Aufenthalt von 1949 bis 1951 in Wien jedenfalls kein emigrationsbeendender - und damit anspruchsschädlicher - Tatbestand).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993080133.X09

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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