RS Vwgh 1995/7/4 93/08/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1995
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Melderecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §502 Abs4;
AVG §45 Abs2;
JN §66 Abs1;
MeldeG 1954;
MeldeG 1972;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/17 90/08/0173 6

Stammrechtssatz

Polizeilichen Meldedaten kommt in der Frage des Wohnsitzes wenig Beweiswert zu, weil durch sie die vorhandene oder fehlende Absicht, an einem bestimmten Ort einen bleibenden Aufenthalt zu nehmen, weder erwiesen noch widerlegt werden kann (Hinweis E 2.7.1981, 2628/78).

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993080133.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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