RS Vwgh 1995/7/11 91/13/0154

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Veröffentlicht am 11.07.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §162 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/13/0186

Rechtssatz

Aus § 162 BAO ergibt sich, daß die betreffenden Aufwendungen bei Verweigerung der verlangten Angaben nicht anzuerkennen sind. Allerdings gilt dies nur dann, wenn sich das Verlangen nach § 162 Abs 1 BAO als rechtmäßig erweist; dies wäre dann nicht der Fall, wenn eine unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit, den Empfänger zu benennen, vorliegt (Hinweis E 2.3.1993, 91/14/0144).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991130154.X01

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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