RS Vwgh 1995/7/11 91/13/0154

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Veröffentlicht am 11.07.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §162;
BAO §167 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/13/0186 Besprechung in: SWK 2000 S 838-854;

Rechtssatz

Dem Auftrag nach § 162 BAO ist nur entsprochen, wenn der tatsächliche Empfänger der Zahlungen benannt wird; mit der Nennung von Personen, die als Empfänger bezeichnet werden, ist der Aufforderung nach § 162 BAO dann nicht entsprochen, wenn maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen, daß die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger sind. Als Empfänger kann aber anstelle einer im Ausland ansässigen "Briefkastengesellschaft" die hinter ihr stehende Person angesehen werden (Hinweis E 22.3.1995, 93/13/0076).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991130154.X02

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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