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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Rechtssatz
Wird ein vorschriftsmäßig geeichtes Radargerät zur Geschwindigkeitsmessung verwendet, so kann davon ausgegangen werden, daß die Funktionstüchtigkeit des Gerätes durch Störfaktoren, wie sie im Straßenverkehr üblicherweise auftreten - dazu gehören auch die von Mobilfunkgeräten ausgehenden Signale - , nicht beeinträchtigt wird.
Schlagworte
Feststellen der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995030099.X01Im RIS seit
12.06.2001