RS Vwgh 1995/7/12 95/03/0099

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1995
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;

Rechtssatz

Wird ein vorschriftsmäßig geeichtes Radargerät zur Geschwindigkeitsmessung verwendet, so kann davon ausgegangen werden, daß die Funktionstüchtigkeit des Gerätes durch Störfaktoren, wie sie im Straßenverkehr üblicherweise auftreten - dazu gehören auch die von Mobilfunkgeräten ausgehenden Signale - , nicht beeinträchtigt wird.

Schlagworte

Feststellen der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995030099.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten