RS Vfgh 1991/12/12 G290/91

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Veröffentlicht am 12.12.1991
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
EStG 1988 §34 Abs2
EStG 1988 §34 Abs7

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit der Besteuerung unterhaltspflichtiger Eltern durch das Einkommensteuergesetz 1988; Aufhebung von Bestimmungen des EStG 1988 betreffend den Ausschluß der Unterhaltsleistungen an Kinder vom Abzug als außergewöhnliche Belastung; Verweis auf Aufhebung einer Wortfolge in §34 Abs2 EStG 1972

Rechtssatz

Die Wortfolge "und gleichen Familienstandes" in §34 Abs2 und der §34 Abs7 EStG 1988, BGBl. Nr. 400, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

In der Fassung des EStG 1988 wird die dem EStG 1972 im wesentlichen gleichartige Bestimmung des §34 Abs2 betreffs der Unterhaltsleistungen - abgesehen vom Wegfall der Begünstigung des Unterhaltes für geschiedene Ehegatten - durch Abs7 noch weiter eingeschränkt.

Mit Erkenntnis G188,189/91 vom heutigen Tag hat der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge "und gleichen Familienstandes" in §34 Abs2 EStG 1972 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz als verfassungswidrig aufgehoben. Es ist nichts hervorgekommen, was für das EStG 1988 eine andere Beurteilung nahelegen würde. Weder die Änderung im Tarif noch andere Neuerungen des EStG 1988 haben in der hier in Rede stehenden Frage eine entscheidende Verbesserung gebracht. Nur der Vergleich mit dem nicht mehr begünstigten Geschiedenen fällt weg. Der Gerichtshof kann sich daher damit begnügen, auf die Begründung dieses Erkenntnisses zu verweisen und beizufügen, daß §34 Abs7 EStG 1988 nach Aufhebung der in Prüfung gezogenen Wortfolge in §34 Abs2 eine ähnlich diskriminierende Wirkung entfalten würde wie diese und daher gleichfalls aufzuheben ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Einkommensteuer, Kinder (Steuerrecht), Unterhalt, Belastung außergewöhnliche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:G290.1991

Dokumentnummer

JFR_10088788_91G00290_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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