RS Vwgh 1995/7/12 95/03/0171

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Veröffentlicht am 12.07.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;

Beachte

Besprechung in ZVG 1996/12, S 396, 397

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/20 90/02/0198 3

Stammrechtssatz

Für eine verläßliche Schätzung der Fahrgeschwindigkeit von einem in gleicher Geschwindigkeit nachfahrenden Dienstfahrzeug aus ist eine Beobachtungsstrecke von 100 m erforderlich (Hinweis E 31.10.1991, 90/02/0122, und 19.12.1990, 90/02/0156).(gilt auch bei Vorausfahren)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete StVO Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Feststellen der Geschwindigkeit freie Beweiswürdigung Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995030171.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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