RS Vwgh 1995/7/12 95/03/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1995
beobachten
merken

Index

24/01 Strafgesetzbuch
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
GelVerkG §10 Abs1;
StGB §83 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/05/24 94/03/0294 5 (hier: Die Vertrauenswürdigkeit wird auch durch unerlaubten Besitz von Faustfeuerwaffen bei der Ausübung des Dienstes als Taxifahrer beeinträchtigt; hier: im Hinblick auf die Schwere des vom Taxilenker gesetzten strafbaren Verhaltens ist eine Zurücknahmedauer von 24 Monaten gerechtfertigt)

Stammrechtssatz

Der Schutzzweck der BetriebsO 1994 ist nicht auf den Straßenverkehr beschränkt, sondern darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren. Das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB vermag die Vertrauenswürdigkeit zu erschüttern (Hinweis E 13.4.1988, 87/03/0255). Dies gilt auch dann, wenn das strafbare Verhalten nicht iZm der Tätigkeit als Taxilenker ausgeführt worden ist. Die vorsätzliche Körperverletzung deutet in der Regel auf einen erheblichen Mangel an Selbstbeherrschung und Respekt vor der Integrität der Mitmenschen hin, Charaktereigenschaften, die bei einem Taxilenker in Hinsicht auf die Ausübung seines Berufes und auf die von ihm zu befördernden Personen zu verlangen sind (hier: im Hinblick auf die vom Strafgericht festgestellte brutale Vorgangsweise ist eine Zurücknahmedauer von 18 Monaten gerechtfertigt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995030003.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten