RS Vwgh 1995/7/12 95/03/0003

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Veröffentlicht am 12.07.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §38;
BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
GelVerkG §10 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/30 94/03/0155 3

Stammrechtssatz

Entscheidend für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd § 6 Abs 1 Z 3 BetriebsO 1994 ist im Falle der Begehung einer Straftat die Straftat selbst und nicht die deswegen erfolgte strafgerichtliche Verurteilung. Solange letztere nicht vorliegt, hat die belangte Behörde im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens zufolge § 38 AVG die Wahl, entweder eine selbständige Vorfragenbeurteilung vorzunehmen oder das Verfahren nach § 6 Abs 1 bzw § 13 Abs 1 BetriebsO 1994 bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage durch das Strafgericht zu unterbrechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995030003.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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