RS Vwgh 1995/7/18 91/14/0217

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Veröffentlicht am 18.07.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs3;

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob für einen bestimmten Betrieb und Zeitraum Bücher geführt wurden, ist nicht entscheidend, daß "die Verpachtung in der ordnungsmäßigen Buchführung des aktiven Gewerbebetriebs kontomäßig" erfaßt gewesen sei bzw eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG 1972 kein von einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG 1972 unterschiedliches Ergebnis gezeigt hätte - zumal die Geldbewegungen aus dem verpachteten Betrieb im selbstgeführten Betrieb nicht erfolgswirksam eingebucht wurden (Hinweis E 11.6.1991, 90/14/0171; im konkreten Fall wurde ein selbstgeführter Friseurbetrieb verpachtet und zwei Jahre später vom Verpächter ein Friseurbetrieb an einem anderen Standort eröffnet).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991140217.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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