RS Vwgh 1995/7/18 94/04/0061

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Veröffentlicht am 18.07.1995
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §26 Abs2;

Rechtssatz

ISd § 26 Abs 2 ZustG ist hinsichtlich eines, den Verlust der Berufungslegitimation bewirkenden früheren Zustellzeitpunktes allein die Berufungsbehörde beweisbelastet. Im Falle des Mißlingens dieses Nachweises (bzw schon im Falle begründeter Zweifel) gelten die Rechtswirkungen der Zustellung erst mit dem im § 26 Abs 2 ZustG vermuteten bzw vom Empfänger zugestandenen Zeitpunkt als bewirkt (Hinweis: E 27.2.1991, 90/04/0187, E 29.10.1985, 85/14/0047).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040061.X02

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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