RS Vwgh 1995/7/18 94/04/0061

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Veröffentlicht am 18.07.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs3;
AVG §58 Abs2;
ZustG §26;
ZustG §4;

Rechtssatz

Um von einer gemeinsamen Abgabestelle (hier: der Landesinnung der Immobilientreuhänder und Vermögenstreuhänder mit der Wirtschaftskammer) ausgehen zu können, muß die Berufungsbehörde entsprechende Ermittlungen anstellen und dem Empfänger des Schriftstückes zur Frage seiner Abgabestelle rechtliches Gehör gewähren (Hinweis: E 26.6.1990, 90/11/0042). Auch ständige Übung in Ansehung der Abgabestelle entbindet die Behörde nicht ihrer Pflicht, auch der Behörde allgemein bekannte bzw von ihr als notorisch angesehene Tatsachen dem Parteiengehör zu unterziehen und im Bescheid zu begründen, wenn nicht von vornherein angenommen werden kann, daß diese Umstände für die Parteien und den zur Rechtskontrolle berufenen VwGH offenkundig sind (Hinweis: E 27.4.1993, 90/04/0265, 0268).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040061.X03

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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