RS Vwgh 1995/7/18 91/14/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.07.1995
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §200 Abs1;
BAO §200 Abs2;

Rechtssatz

Bei Erlassung eines endgültigen Bescheids nach einem vorläufigen Bescheid kann eine geänderte Auffassung, Beurteilung und Wertung Platz greifen, auch wenn bei Erlassung eines ursprünglichen Bescheids - objektiv gesehen - keine Ungewißheit bestanden hat (Hinweis E 17.12.1992, 91/16/0137; E 18.11.1993, 92/16/0068; E 12.8.1994, 94/14/0055).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991140016.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten