RS Vwgh 1995/7/20 95/07/0089

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Veröffentlicht am 20.07.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art10;
B-VG Art130;
B-VG Art131 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/23 90/04/0321 3

Stammrechtssatz

Im Rahmen der gegebenen verfassungsrechtlichen Schranken kann der Materiengesetzgeber anordnen, in welchem Verfahren einer bestimmten Partei bestimmte Rechte einzuräumen sind; die Durchsetzung eines anders gearteten rechtspolitischen Anliegens ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes und zwar selbst dann nicht, wenn die positive Rechtslage als rechtspolitsch verfehlt oder doch unbefriedigend angesehen werden könnte (Hinweis E 11.9.1980, 1717/80, Slg NF Nr 10220 A/1980).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070089.X02

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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