RS Vwgh 1995/7/20 94/07/0142

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Veröffentlicht am 20.07.1995
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L66206 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Steiermark
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §2 Abs1 Z2;
GSLG Stmk §2 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Wie sich aus § 2 Abs 1 Z 2 Stmk GSLG ergibt, soll die zwangsweise Begründung eines Bringungsrechtes über fremden Grund nur das letzte Mittel darstellen, für den Fall, daß die Bewirtschaftbarkeit eines landwirtschaftlichen Grundstückes auf andere Weise gar nicht oder nicht mit angemessenem Aufwand erreicht werden kann (Hinweis E 23.2.1993, 91/07/0157). Was "angemessener Aufwand" ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070142.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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