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L66206 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege SteiermarkNorm
GSGG §2 Abs1 Z2;Rechtssatz
Wie sich aus § 2 Abs 1 Z 2 Stmk GSLG ergibt, soll die zwangsweise Begründung eines Bringungsrechtes über fremden Grund nur das letzte Mittel darstellen, für den Fall, daß die Bewirtschaftbarkeit eines landwirtschaftlichen Grundstückes auf andere Weise gar nicht oder nicht mit angemessenem Aufwand erreicht werden kann (Hinweis E 23.2.1993, 91/07/0157). Was "angemessener Aufwand" ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994070142.X02Im RIS seit
20.11.2000